Anzahl Unterzeichner: 217 (Stand 06.02.12)

conflict policy codex n° 3

(für Staat, Gemeinden, Hochschulen, Kammern und andere öffentlich- rechtliche Institutionen)

Die britische Regierung konnte im Berichtsjahr 2004/2005 durch die Anwendung außergerichtlicher Streitbeilegungsverfahren rd. 42 Mio € einsparen. Dadurch wurde der Haushalt und letztlich der Bürger und Steuerzahler entlastet.

Außergerichtliche Konfliktüberwindungsmethoden führen häufig zu einer zukunftsgerichteten Lösung - und zwar schnell und kostengünstig. Nicht nur in finanzieller, vor allem in inhaltlicher Hinsicht können außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren von großem Nutzen sein. Sie sind stets gerichtet auf eine gemeinsame und konsensuale Lösung eines bestehenden Konflikts: Eine Wertschöpfung mit Blick in die Zukunft.

Eine dadurch veränderte Streitkultur wird sich in Staat und Gesellschaft durchsetzen, wenn es gelingt, das enorme Potential und die Vorteile einer außergerichtlichen Streitbeilegung fest im Bewusstsein der Menschen zu verankern.

Mit dem Entwurf einer EU-Richtlinie „über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen“ [SEK (2004) 1314] soll erreicht werden, dass der „Zugang von Einzelpersonen und Wirtschaftsteilnehmern zu geeigneten Streitschlichtungsverfahren“ gefördert wird. Staat, Gemeinden, Hochschulen, Kammern und anderen öffentlich-rechtlichen Institutionen kommt dabei eine von großer gesellschafts- und wirtschaftspolitischer Bedeutung geprägte Vorreiter- und Vorbildfunktion zu.

Vor diesem Hintergrund unterzeichnen wir den nachfolgenden conflict policy codex n° 3:

  1. Wir werden im Falle eines Konfliktes oder einer Streitigkeit Mediation und andere Alternativen zu staatlichen Gerichtsverfahren ernsthaft in Betracht ziehen und in geeigneten Fällen anwenden, soweit der Konfliktpartner damit einverstanden ist.
  2. Wir streben die Implementierung eines internen Systems des Konfliktmanagements an, das geeignet ist, interne Konflikte mittels Mediation oder anderer Alternativen zu staatlichen Gerichtsverfahren zu überwinden.
  3. Wir wollen in unsere Verträge – soweit sinnvoll und geeignet – Regelungen aufnehmen, die es den Vertragspartnern erlauben, bei eingetretenen Meinungsverschiedenheiten Mediation und andere Alternativen zu staatlichen Gerichtsverfahren anzuwenden.
  4. Wir werden ernsthaft prüfen und in Betracht ziehen, ob es sinnvoll und zielführend ist,
    • ein Handbuch für den internen Gebrauch zu entwickeln, in dem aufgezeigt wird, bei welchen Konstellationen welche Streit- Überwindungsmethode am geeignetsten ist;
    • regelmäßig Berichte zu veröffentlichen, die unsere Erfahrungen mit den Verfahren der Außergerichtlichen Streitbeilegung aufzeigen und Handlungsempfehlungen aussprechen.

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